Meine Diagnose war Mamma-CA. Nach der sogenannten Heilungsbewährung wurde der
Grad der Behinderung von 80 auf 20 % herabgesetzt. Mit 20 % wurde mein Lymphödem bewertet.Die Schwerbehinderung wurde mir aberkannt. Nach erfolglosem Widerspruch möchte ich jetzt den Klageweg gehen. Möchte in meiner Klageschrift u. a. mich auf das Grundgesetz Art. 3 Abs. 1 berufen: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" Nun meine
Frage: gibt es in anderen Bundesländern (außer in Sachsen-Anhalt), Patientinnen denen die Schwerbehinderung mit mindestens 50 % geblieben ist.
Oder gibt es noch andere Tipps.
Antwort von Silke Kaiser am 08.06.2018 um 12:20:10
Sehr geehrte Frau Morcinietz,
es ist üblich, dass der GdB nach Beendigung der Heilungsbewährung herabgesetzt wird. Bei einem Armlymphödem ist es mitentscheidend, welcher Arm betroffen ist. Wenn es der Führungsarm ist, wird der GdB oft etwas höher bewertet. Richtwerte sind aus meiner Erfahrung zwischen 30 und 40, selten 50 (abhängig von der Schwere des Ödems bzw. der Einschränkungen)
Die Versorgungsämter orientieren sich bei der Festlegung des GdB an den sog. "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertenrecht". Zum Thema Lymphödem können Sie darin auf Seite 75 nachlesen, sowie in Kapitel 18 Absatz 8 (S. 23).
Alles Gute und herzliche Grüße aus der Feldbergklinik,
Silke Kaiser