Hallo, ich habe am 07.03.19 der Rentenversicherung meinen ausgefüllten Fragebogen zurück gesandt und noch keine Antwort . Wann würde die Fristüberschreitung in Kraft treten ? VG
Antwort von Silke Kaiser am 02.04.2019 um 15:29:03
Sehr geehrte Frau Flathmann,
Ihr Kostenträger ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang über Ihren Rehaantrag zu entscheiden. Die maximale Bearbeitungszeit darf 2 Monate nicht überschreiten, danach gilt der Antrag als genehmigt (vgl. § 14 SGB IX).
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung für Ihren Antrag möchten, können Sie sich gerne auch telefonisch oder per Email an mich wenden.
Herzliche Grüße aus der Feldbergklinik,
Silke Kaiser, Sozialberaterin
Antwort von Claudia Signorello am 07.05.2019 um 09:58:32
Sehr geehrte Frau Kaiser,
wie kommen Sie jetzt auf die 2 Monate? Sogar wenn vom 2. Kostenträger ein Gutachten angefordert wirt, darf das nicht mehr als sieben Wochen dauern, also knapp 2 Monate im äußersten Fall.
Leider ist dem nicht immer so. An wen wendet man sich dann?